33

§ 33 MStV

Finanzierung

(1)
1

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstige Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag.

2

Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien.

3

Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.

(2)
1

Die Summe der Einnahmen nach Absatz 1 jeder einzelnen Anstalt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ bilden das jeweilige Gesamtbudget.

2

Innerhalb dieses Budgets sind die Rundfunkanstalten berechtigt, die erforderlichen Ausgaben zu tätigen, soweit dies mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren ist; die besonderen Bedarfe im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Satz 3 und 12 ff. des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bleiben hiervon unberührt.

(3)
1

Die Rundfunkanstalten entscheiden im Rahmen ihrer Finanzordnungen eigenverantwortlich über die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwandsarten.

2

Hierbei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

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