33

§ 33 MBG Schl.-H.

Sprechstunden

(1)
1

Der Personalrat und die Jugend- und Ausbildungsvertretung können gemeinsame oder getrennte Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten.

2

Ort und Zeit bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststelle.

3

In der Geschäftsordnung kann die Durchführung der Sprechstunde als digitale oder hybride Veranstaltung vorgesehen werden.

(2)

An getrennten Sprechstunden des Personalrates kann ein Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung, an getrennten Sprechstunden der Jugend- und Ausbildungsvertretung kann ein Mitglied des Personalrates beratend teilnehmen.

(3)

Der Besuch der Sprechstunden oder die sonstige Inanspruchnahme des Personalrates oder der Jugend- und Ausbildungsvertretung haben keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes der Beschäftigten zur Folge.

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MBG Schl.-H.

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