33

§ 33 KHGG NRW

Kirchliche Krankenhäuser

1

Die Regelungen des § 31 Absatz 1 gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen betrieben werden.

2

Satz 1 gilt unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung.

3

Die Religionsgemeinschaften treffen für diese Krankenhäuser in eigener Zuständigkeit Regelungen, die den Zielen dieser Vorschriften entsprechen.

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KHGG NRW

Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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