Sind für förderungsfähige Investitionen von Krankenhäusern, die nach § 30 gefördert werden, vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan Darlehen auf dem Kapitalmarkt aufgenommen worden, so werden auf Antrag in der Höhe der sich daraus ergebenden Lasten Fördermittel bewilligt.
Absatz 1 gilt nicht für Darlehen, die zur Ablösung von Eigenkapital des Krankenhausträgers nach Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen wurden.
Krankenhäuser, die Fördermittel nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, sind zur Auskunft über alle Tatsachen verpflichtet, deren Kenntnis zur Feststellung der Voraussetzungen notwendig ist.