Die untergebrachte Person darf zeitweise fixiert werden, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass sie gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst tötet oder sich verletzt, und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.
Die fixierte untergebrachte Person ist an Ort und Stelle ständig in geeigneter Weise persönlich zu betreuen.
Wenn begründete Aussicht besteht, auf diese Weise eine schnellere Beendigung der Fixierung zu erreichen, kann im Einzelfall von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreuungsperson in dem Raum, in dem die Fixierung erfolgt, vorübergehend abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur fixierten Person besteht.
Eine Fixierung darf nur von einer in der Psychiatrie erfahrenen Ärztin oder einem in der Psychiatrie erfahrenen Arzt auf Grund einer eigenen Untersuchung befristet angeordnet werden.
Die ärztliche Überwachung ist im erforderlichen Maß zu gewährleisten.
Bei Gefahr im Verzug darf eine Fixierung vorläufig auch von anderen Mitarbeitern der Vollzugseinrichtung angeordnet werden; die Entscheidung einer Ärztin oder eines Arztes auf Grund eigener Untersuchung ist unverzüglich herbeizuführen.
Die Leiterin bzw. der Leiter der Vollzugseinrichtung ist zu unterrichten.
Soll eine Fixierung über zwölf Stunden hinaus andauern oder nach weniger als zwölf Stunden erneut angeordnet werden, so ist außerdem die Zustimmung der Leiterin bzw. des Leiters der Vollzugseinrichtung oder einer weiteren Ärztin bzw. eines weiteren Arztes mit einer abgeschlossenen Weiterbildung auf psychiatrischem Gebiet erforderlich.
Zur Dokumentation gemäß § 7 gehören insbesondere Art, Beginn und Ende einer Fixierung, die Gründe für ihre Anordnung und die Art der ständigen Betreuung und Überwachung sowie das etwaige Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 3 und die entsprechende Umsetzung sowie die Nachbesprechung.
Die untergebrachte Person ist nach Beendigung der Fixierung unverzüglich auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.
Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
Die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen bedarf der vorherigen Anordnung durch das zuständige Gericht.
Sie erfolgt auf Grund eines Antrages durch den für die Fixierung zuständigen Arzt oder die dafür zuständige Ärztin oder durch dessen oder deren Vorgesetzen oder Vorgesetzte.
Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ist die Antragstellung unverzüglich nachzuholen.
Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung gemäß Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist.
Eine Fixierung ist in der Regel kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreitet.
Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.