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§ 33 HmbJAG

Universitäre Endnote

(1)
1

Die Hochschule setzt die Endpunktzahl sowie die Endnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (universitäre Endnote) nach § 7 fest.

2

Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die universitäre Endnote »ausreichend« erreicht hat.

(2)
1

Die Gewichtung der Prüfungsleistungen bestimmt die Hochschule.

2

Dabei dürfen die Leistungen aus Aufsichtsarbeiten für die Bildung der Gesamtnote das Gewicht einer staatlichen Aufsichtsarbeit nach § 22 Absatz 2 Satz 2 nicht unterschreiten und die Leistungen aus der mündlichen Prüfung ein Drittel des Gewichts der universitären Endnote nicht überschreiten.

3

Bestimmt die Hochschule, dass die zu erbringenden Prüfungsleistungen nur eine Aufsichtsarbeit nach § 32 Absatz 1 Satz 1 umfassen, muss diese im Umfang einer staatlichen Aufsichtsarbeit nach § 15 Absatz 1 Satz 2 und im Gewicht für die Bildung der Gesamtnote mindestens dem einer staatlichen Aufsichtsarbeit nach § 22 Absatz 2 Satz 2 entsprechen.

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Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz

HH Hamburg
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