33

§ 33 GemO

Unterrichtungs- und Kontrollrechte des Gemeinderats

(1)
1

Der Gemeinderat ist vom Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere über das Ergebnis überörtlicher Prüfungen zu unterrichten.

2

Die Prüfungsmitteilungen sind den Ratsmitgliedern auf Verlangen auszuhändigen.

(2)
1

Der Gemeinderat ist jährlich vom Bürgermeister in öffentlicher Sitzung über Verträge der Gemeinde mit Rats- und Ausschußmitgliedern sowie mit Bediensteten der Gemeinde zu unterrichten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung, Dienst- und Arbeitsverträge mit Gemeindebediensteten oder sonstige im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehende Verträge handelt.

2

Die Unterrichtungspflicht gilt auch für Verträge, die Eigenbetriebe und rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Gesellschaften, an denen die Gemeinde mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist, mit Rats- und Ausschußmitgliedern sowie mit Bediensteten der Gemeinde abschließen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des Gesellschaftsrechts entgegenstehen.

(3)
1

Ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, daß der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet.

2

Sie können auch verlangen, daß einem Ausschuß oder einzelnen vom Gemeinderat beauftragten Ratsmitgliedern Einsicht in die Akten gewährt wird, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats vorliegt.

3

Das Verlangen auf Akteneinsicht ist zu begründen.

4

Die Akteneinsicht ist zu gewähren, wenn und soweit die Einsichtnahme zur Erfüllung des berechtigten Interesses erforderlich ist.

5

Dem Ausschuß und den beauftragten Ratsmitgliedern muß ein Vertreter der Antragsteller angehören.

6

Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Bürgermeister einzelnen Ratsmitgliedern Akteneinsicht gewähren. § 22 gilt sinngemäß.

(4)
1

Jedes Ratsmitglied kann schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 an den Bürgermeister richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind.

2

Das Nähere ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(5)

Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn und soweit für die Vorgänge eine Geheimhaltung besonders vorgeschrieben ist oder überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener entgegenstehen.

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