33

§ 33 GVGEG

1

Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind.

2

Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen. § 37 Absatz 3 gilt entsprechend.

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GVGEG

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

DE Bund
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