33

§ 33 BWahlG

Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1)
1

Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann.

2

Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(2)
1

Die nach § 14 Absatz 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt.

2

Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BWahlG

Bundeswahlgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.