32a

§ 32a LNatSchG

Naturschutzstationen

(1)
1

Auf Antrag kann rechtsfähigen juristischen Personen von der obersten Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 die Anerkennung als Naturschutzstation erteilt werden.

2

Die Anerkennung kann Vereinigungen, in denen kommunale Gebietskörperschaften, Landwirtinnen und Landwirte sowie Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), oder vergleichbaren rechtsfähigen juristischen Personen erteilt werden, wenn sie:

1.

die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Einklang mit den Interessen der Landwirtschaft fördern,

2.

unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihrer Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und

3.

gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verfolgen.

3

Die Anerkennung wird mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen.

4

In der Anerkennung ist der sachliche Aufgabenbereich und der räumliche Wirkungskreis der Naturschutzstation zu bestimmen.

5

Die Anerkennung ist auf der Internetseite der obersten Naturschutzbehörde zu veröffentlichen.

(2)
1

Der sachliche Aufgabenbereich kann die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Biotopbetreuung, des Natura 2000-Managements, des Vertragsnaturschutzes und des Artenschutzes, umfassen.

2

Jede Naturschutzstation erstellt zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeits- und Maßnahmenprogramme und legt sie der obersten Naturschutzbehörde zur Billigung vor.

3

Die Arbeits- und Maßnahmenprogramme sind jährlich fortzuschreiben.

(3)

Der räumliche Wirkungskreis soll wenigstens das Gebiet eines Landkreises und keine Teilgebiete eines Landkreises umfassen.

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