32a

§ 32a LHG

Elektronische Präsenz- und Fernprüfungen (elektronische Prüfungen)

(1)
1

Die Hochschulen regeln Prüfungen, die unter Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme in Präsenz in den Räumlichkeiten der Hochschule erbracht werden (elektronische Präsenzprüfungen), sowie Prüfungen, die unter Einsatz elektronischer Informations-und Kommunikationssysteme außerhalb der Räumlichkeiten der Hochschule erbracht werden (elektronische Fernprüfungen), durch die Prüfungsordnung nach § 32.

2

In Textform erbrachte, mündliche oder praktische elektronische Fernprüfungen, die jeweils unter Videoaufsicht durchgeführt werden, sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sowie des § 32b zulässig.

3

Elektronische Fernprüfungen nach Satz 2 sind freiwillig.

4

Die Freiwilligkeit der Teilnahme kann insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass eine Präsenzprüfung als Alternative innerhalb desselben Prüfungszeitraums angeboten wird, soweit eine solche rechtlich zulässig ist.

(2)
1

Für elektronische Prüfungen sind ausschließlich von der Hochschule oder in ihrem Auftrag von Dritten betriebene elektronische Informations-und Kommunikationssysteme zulässig.

2

Der Einsatz privater Endgeräte im Rahmen der elektronischen Prüfungen bleibt unberührt.

3

Bei der Nutzung der Informations-und Kommunikationssysteme nach Satz 1 zur Durchführung und Abwicklung von elektronischen Prüfungen dürfen die Hochschulen oder in ihrem Auftrag tätige Dritte die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(3)
1

Über die Durchführung von elektronischen Prüfungen unter Videoaufsicht sind die Studierenden zu informieren; die Information soll vor dem Zeitpunkt der Anmeldung erfolgen.

2

Dies umfasst die Information über

1.

die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten,

2.

die technischen Anforderungen an die elektronischen Informations- und Kommunikationssysteme, insbesondere eine zur Gewährleistung einer für eine Videoaufsicht oder die Videokonferenz ausreichenden Bild- und Tonübertragung, sowie an die Internetverbindung,

3.

die organisatorischen Bedingungen einer ordnungsgemäßen Prüfung und

4.

die Freiwilligkeit der Teilnahme an einer elektronischen Fernprüfung unter Videoaufsicht und den Zeitpunkt, bis zu dem eine Abmeldung von diesem Prüfungsformat erfolgen kann.

3

Die Hochschule soll der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer rechtzeitig vor der Prüfung die Möglichkeit einräumen, die Rahmenbedingungen der elektronischen Prüfung in Bezug auf Technik, Ausstattung und räumliche Umgebung zu erproben.

(4)

Vor Beginn einer elektronischen Prüfung unter Videoaufsicht muss die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Identität auf Aufforderung nachweisen, insbesondere durch das Zeigen eines amtlichen Lichtbildausweises oder eines Studierendenausweises mit Lichtbild.

(5)
1

Elektronische Prüfungen in Textform unter Videoaufsicht werden durch in der Regel wissenschaftliches Personal der Hochschule im Sinne des § 44 durchgeführt; mündliche oder praktische elektronische Prüfungen unter Videoaufsicht werden als Videokonferenz durchgeführt.

2

Zur Unterbindung von Täuschungshandlungen ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer bei elektronische Prüfungen unter Videoaufsicht verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Aufsicht eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren, soweit dies für das Prüfungsformat erforderlich ist.

3

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben bei Prüfungen außerhalb der Hochschule und von Testzentren bei der Wahl des Prüfungsorts und der Ausrichtung von Kamera und Mikrofon dafür Sorge zu tragen, dass nicht Bilder oder Töne Dritter übertragen werden.

4

Eine darüberhinausgehende Raumüberwachung findet nicht statt.

5

Das kurzzeitige Verlassen des Sitzplatzes ist nach Anforderung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers zulässig.

6

Die Videoaufsicht ist im Übrigen so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden.

(6)
1

Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist unzulässig, soweit sie nicht zur Übertragung der elektronischen Prüfung unter Videoaufsicht erforderlich ist; die Verbindungsdaten sind unverzüglich zu löschen.

2

Die Regelungen der Prüfungsordnungen zu den Prüfungsprotokollen bleiben unberührt.

(7)

Bei elektronischen Fernprüfungen im Rahmen von Fernlehrangeboten, insbesondere bei internationalen Studienangeboten, können Hochschulen in ihren Prüfungsordnungen von den Regelungen in Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 zur Unterbindung von Täuschungshandlungen abweichen.

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