Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 aussetzen.
Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.
Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.
Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.