328

§ 328 FamFG

Aussetzung des Vollzugs

(1)
1

Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 aussetzen.

2

Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.

3

Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.

(2)

Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.

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FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

DE Bund
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