327e

§ 327e AktG

Eintragung des Übertragungsbeschlusses

(1)
1

Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

2

Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2)

§ 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3)
1

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über.

2

Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.

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