32

§ 32 FZV

Vorläufiger Zulassungsnachweis

(1)
1

Im Fall des § 31 hat die Zulassungsbehörde der antragstellenden Person zusätzlich zum Zulassungsbescheid nach § 23 Absatz 1 Satz 1 einen vorläufigen Zulassungsnachweis auszustellen.

2

Der vorläufige Zulassungsnachweis ist mit dem Zulassungsbescheid und in derselben Form wie der Zulassungsbescheid zum Abruf bereitzustellen.

3

Der Zulassungsnachweis muss folgende Angaben enthalten:

1.

den Namen der Zulassungsbehörde,

2.

die Antragsnummer,

3.

das Kennzeichen des zugelassenen Fahrzeuges,

4.

das Datum der Zulassungsentscheidung und

5.

das Enddatum der Berechtigung nach § 31.

4

Liegt eine der Angaben nach Satz 3 nicht vor, darf ein vorläufiger Zulassungsnachweis nicht erstellt werden.

(2)
1

Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen ist der vorläufige Zulassungsnachweis von der das Fahrzeug führenden Person ununterbrochen bis zum Ablauf des Tages, an dem die Berechtigung nach § 31 endet, von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen.

2

Satz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge der EU-Fahrzeugklasse L und Anhänger der EU-Fahrzeugklasse O.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

FZV

Fahrzeug-Zulassungsverordnung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.