Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 817 Absatz 1 bis 3 und § 818 der Zivilprozessordnung zu verfahren.
Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten oder die Vollstreckungsbehörde gilt als Zahlung des Schuldners, es sei denn, dass der Erlös nach § 39 Absatz 4 hinterlegt wird.
§ 4 Absatz 1, § 6 Absatz 2 und 4, § 6a, § 30, § 32, § 57 Absatz 1, § 60 Absatz 3, § 65 Absatz 2 und 3, § 71 Absatz 4, § 79, § 80 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024.