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§ 32 VwVG NRW

Versteigerungsverfahren

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Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten oder die Vollstreckungsbehörde gilt als Zahlung des Schuldners, es sei denn, dass der Erlös nach § 39 Absatz 4 hinterlegt wird.

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VwVG NRW

Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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