32

§ 32 JAPrO

Endpunktzahl; Endnote

(1)
1

Die Universitäten bilden aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen (§ 31) eine Endpunktzahl, aus der sich die Endnote der Universitätsprüfung ergibt. § 19 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

2

Die Universitätsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Endnote »ausreichend« erreicht wurde.

(2)

Die Universitäten teilen das Ergebnis der Universitätsprüfung mit.

(3)

Das Einsichtsrecht in die Akten der Universitätsprüfung regeln die Universitäten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAPrO

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

BW Baden-Württemberg
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