Gefangene, die eine ihnen zugewiesene Beschäftigung nach § 29 Absatz 1 ausüben, erhalten eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Die Vergütung dient der Anerkennung von Beschäftigung.
Vergütet wird die tatsächlich geleistete Beschäftigung.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel 37 Stunden; dies gilt in der schulischen Bildung mit mindestens 22 Unterrichtsstunden als erreicht.
Die Vergütung wird als Zeit- oder Leistungsvergütung gewährt.
Die Vergütung wird auf Grundlage von 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung bemessen (Eckvergütung).
Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung.
Die Vergütung wird auf Grundlage der Eckvergütung nach der Art der Tätigkeit und den Anforderungen an Fähigkeiten und Kenntnisse der Gefangenen in fünf Vergütungsstufen festgesetzt (Grundvergütung).
Sie beträgt in
Vergütungsstufe 1 75 Prozent,
Vergütungsstufe 2 88 Prozent,
Vergütungsstufe 3 100 Prozent,
Vergütungsstufe 4 112 Prozent,
Vergütungsstufe 5 125 Prozent
der Eckvergütung.
Zulagen können gewährt werden für Tätigkeiten unter erschwerenden Umgebungseinflüssen und zu besonderen oder über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Zeiten.
Nehmen Gefangene an einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung teil, so erhalten sie eine Vergütung in Form der Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die nicht inhaftierten Personen aus solchem Anlass gewährt werden.
Die Ausbildungsbeihilfe in der schulischen Bildung wird in den Vergütungsstufen 1 bis 4 festgesetzt.
Die Ausbildungsbeihilfe in der beruflichen Bildung wird in den Vergütungsstufen 2 bis 4 festgesetzt.
Gefangene, die an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme teilnehmen, erhalten eine Vergütung in Höhe von 85 Prozent von Vergütungsstufe 1.
In der Werkphase wird eine Vergütung nach der Vergütungsstufe 1 gewährt.
Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ausgestaltung der Vergütungsstufen, die anrechenbaren Arbeitszeiten, die Zeiteinheiten in Stunden oder Minuten, die Gewährung als Zeit- oder Leistungsvergütung sowie die Gewährung von Zulagen zu regeln.
Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, soll von der Vergütung ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers entspricht.
Nehmen Gefangene an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teil, wird der Beitrag von ihnen erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die Werkphase einbehalten.
Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.