32

§ 32 StBerG

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

(1)

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2)
1

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege.

2

Sie bedürfen der Bestellung.

3

Sie üben einen freien Beruf aus.

4

Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(3)
1

Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung nach § 53.

2

Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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