32

§ 32 SeeArbG

Dienstleistungspflicht

1

Das Besatzungsmitglied hat die Dienste zu verrichten, zu denen es im Rahmen des Heuerverhältnisses verpflichtet ist.

2

Es hat dabei den Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten Folge zu leisten.

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SeeArbG

Seearbeitsgesetz

DE Bund
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