32

§ 32 SPersVG

Ersatzmitglieder

(1)
1

Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein.

2

Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.

(2)
1

Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Angehörigen der Dienststelle derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.

2

Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt die oder der nicht gewählte Angehörige der Dienststelle mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

(3)

Im Fall des § 27 Absatz 1 Nummer 4 und 5 treten Ersatzmitglieder nicht ein.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SPersVG

Saarländisches Personalvertretungsgesetz

SL Saarland
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