32

§ 32 SLVO

Prüfung

(1)

Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(2)

Bei Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SLVO

Saarländische Laufbahnverordnung

SL Saarland
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