32

§ 32 PersVG

Beschlüsse

(1)
1

Die Beschlüsse des Personalrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

2

Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.

3

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

4

Bei Stimmberechtigung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 35 Satz 2) werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter mitgezählt.

(2)
1

Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder durch Ersatzmitglieder (§ 28 Abs. 1) vertreten ist.

2

Stimmenthaltungen stehen der Beschlußfähigkeit nicht entgegen.

(3)

Im Rahmen einer vollständig oder teilweise mittels Video- oder Telefonkonferenz oder unter Nutzung beider Konferenztechniken durchgeführten Personalratssitzung ist eine elektronische Beschlussfassung zulässig, es sei denn mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Sitzungsteilnehmenden widersprechen unmittelbar vor Beschlussfassung zum entsprechenden Tagesordnungspunkt gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Personalrats.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PersVG

Personalvertretungsgesetz

BE Berlin
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.