32

§ 32 OBG

Mitwirkung an der Haushaltsaufstellung und Ausführung

(1)

Die Ortsämter wirken an der Aufstellung und Ausführung der Haushaltsvoranschläge mit, indem sie aufgrund von Beschlüssen der Beiräte Anträge nach § 8 Absatz 4 über die Aufsichtsbehörde bei der fachlich zuständigen senatorischen Behörde stellen.

(2)
1

Die fachlich zuständige senatorische Behörde leitet den Antrag der zuständigen Deputation und den parlamentarischen Ausschüssen mit einer Stellungnahme zu.

2

Das Ergebnis der Beratungen in der Deputation und den parlamentarischen Ausschüssen ist dem Ortsamt mitzuteilen.

3

Bei Ablehnung sind die Gründe unverzüglich bekannt zu geben.

(3)

Im Haushaltsplan der Stadtgemeinde Bremen sind Globalmittel für orts- und stadtteilbezogene Maßnahmen zu veranschlagen.

(4)

Im Einzelplan des zuständigen Ressorts werden die stadtteilbezogenen Mittel für Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3, 7 und 8 (Stadtteilbudget) ausgewiesen, über die die Beiräte gemäß § 10 Absatz 3 entscheiden. § 10 Absatz 3 Satz 3 und 4 sind zu berücksichtigen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

OBG

Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter

HB Bremen
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