Die Ortsämter wirken an der Aufstellung und Ausführung der Haushaltsvoranschläge mit, indem sie aufgrund von Beschlüssen der Beiräte Anträge nach § 8 Absatz 4 über die Aufsichtsbehörde bei der fachlich zuständigen senatorischen Behörde stellen.
Die fachlich zuständige senatorische Behörde leitet den Antrag der zuständigen Deputation und den parlamentarischen Ausschüssen mit einer Stellungnahme zu.
Das Ergebnis der Beratungen in der Deputation und den parlamentarischen Ausschüssen ist dem Ortsamt mitzuteilen.
Bei Ablehnung sind die Gründe unverzüglich bekannt zu geben.
Im Haushaltsplan der Stadtgemeinde Bremen sind Globalmittel für orts- und stadtteilbezogene Maßnahmen zu veranschlagen.
Im Einzelplan des zuständigen Ressorts werden die stadtteilbezogenen Mittel für Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3, 7 und 8 (Stadtteilbudget) ausgewiesen, über die die Beiräte gemäß § 10 Absatz 3 entscheiden. § 10 Absatz 3 Satz 3 und 4 sind zu berücksichtigen.