32

§ 32 NPersVG

Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten und Gruppenangelegenheiten

(1)

Über die Angelegenheiten der Beschäftigten wird von den Mitgliedern des Personalrats gemeinsam beraten und beschlossen.

(2)
1

Über Angelegenheiten, die nur die Angehörigen einer Gruppe betreffen, darf der Personalrat nicht gegen den Willen der Mehrheit der Vertretung dieser Gruppe beschließen.

2

In diesem Fall bindet die Entscheidung der Mehrheit der Gruppenvertretung den Personalrat.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NPersVG

Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz

NI Niedersachsen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.