32

§ 32 NKWG

Wahrung des Wahlgeheimnisses; Wahlurnen

(1)
1

Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die wahlberechtigte Person den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann.

2

Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen. § 30b Abs. 1 bleibt unberührt.

(2)
1

Die nach § 30 Abs. 3 Satz 1 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt.

2

Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NKWG

Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz

NI Niedersachsen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.