32

§ 32 LplG

Rechtsform

1

Die Regionalverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2

Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

3

Die Regionalverbände besitzen das Recht, Beamte zu haben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LplG

Landesplanungsgesetz

BW Baden-Württemberg
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