32

§ 32 LBKG

Alarm- und Einsatzplanung der kommunalen Aufgabenträger

(1)
1

Die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden, die großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte stellen Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe auf, die bei Verbandsgemeinden und kreisangehörigen Gemeinden mit den Alarm- und Einsatzplänen des Landkreises in Einklang stehen und auch ein mit dem Landkreis abgestimmtes Konzept zur Warnung und Information der Bevölkerung bei Großschadensereignissen und Katastrophenfällen beinhalten.

2

Die Federführung für die Abstimmung obliegt den Landkreisen.

(2)
1

Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im überörtlichen Brandschutz und in der überörtlichen allgemeinen Hilfe Alarm- und Einsatzpläne, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Verbandsgemeinden und kreisangehörigen Gemeinden im Einklang stehen, aufzustellen.

2

Die Federführung für die Abstimmung obliegt den Landkreisen.

(3)
1

Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz auf, die auch ein Konzept zur Warnung und Information der Bevölkerung bei Großschadensereignissen und Katastrophenfällen beinhalten, die im Falle der Landkreise mit den Alarm- und Einsatzplänen und dem Konzept zur Warnung und Information der Bevölkerung der Verbandsgemeinden und kreisangehörigen Gemeinden in Einklang stehen.

2

Die Federführung für die Abstimmung obliegt den Landkreisen.

(4)
1

Alarm- und Einsatzpläne im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind in angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren fortzuschreiben sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

2

Bei der Aufstellung und Fortschreibung sollen auch die Belange von Kindern und von Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen berücksichtigt werden.

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Brand- und Katastrophenschutzgesetz

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