Abstimmungen über Personalangelegenheiten, die durch ein Gesetz als Wahlen bezeichnet sind, erfolgen geheim, sofern ein Mitglied der Gemeindevertretung dies beantragt.
Gewählt ist, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, wer die meisten Stimmen erhält.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu ziehen ist.
Soweit nur eine Person zur Wahl steht, ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
(nicht besetzt)
Die Gemeindevertretung kann eine von ihr gewählte Person aus ihrer Funktion abberufen.
Ein Abberufungsbeschluss bedarf der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung.
Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
Die Beigeordneten können auf schriftlichen Antrag von mehr als der Hälfte aller Mitglieder der Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder aus ihrem Amt abberufen werden.
Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens zwei Wochen liegen.
Mit dem Tag der Abberufung treten die Beigeordneten in den einstweiligen Ruhestand, sofern eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Versorgungsrechts erfüllt wurde.
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, die oder der aufgrund der Bestimmungen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes durch die Gemeindevertretung gewählt wurde.
Die direkt gewählte Bürgermeisterin oder der direkt gewählte Bürgermeister kann nur durch Bürgerentscheid abberufen werden.
Das Nähere regelt § 20.
Ein durch Wahl besetztes Amt endet, wenn eine Wählbarkeitsvoraussetzung, die auf Dauer vorliegen muss, nachträglich entfällt.
Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.