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§ 32 KV M-V

Wahlen, Abberufungen

(1)
1

Abstimmungen über Personalangelegenheiten, die durch ein Gesetz als Wahlen bezeichnet sind, erfolgen geheim, sofern ein Mitglied der Gemeindevertretung dies beantragt.

2

Gewählt ist, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, wer die meisten Stimmen erhält.

3

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu ziehen ist.

4

Soweit nur eine Person zur Wahl steht, ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.

(2)

(nicht besetzt)

(3)
1

Die Gemeindevertretung kann eine von ihr gewählte Person aus ihrer Funktion abberufen.

2

Ein Abberufungsbeschluss bedarf der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung.

3

Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(4)
1

Die Beigeordneten können auf schriftlichen Antrag von mehr als der Hälfte aller Mitglieder der Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder aus ihrem Amt abberufen werden.

2

Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

3

Mit dem Tag der Abberufung treten die Beigeordneten in den einstweiligen Ruhestand, sofern eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Versorgungsrechts erfüllt wurde.

4

Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, die oder der aufgrund der Bestimmungen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes durch die Gemeindevertretung gewählt wurde.

(5)
1

Die direkt gewählte Bürgermeisterin oder der direkt gewählte Bürgermeister kann nur durch Bürgerentscheid abberufen werden.

2

Das Nähere regelt § 20.

(6)
1

Ein durch Wahl besetztes Amt endet, wenn eine Wählbarkeitsvoraussetzung, die auf Dauer vorliegen muss, nachträglich entfällt.

2

Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

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