Anstelle der Förderung der Anschaffung und Wiederbeschaffung von Anlagegütern nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und §§ 30 und 31 durch Zuschüsse können auf Antrag des Krankenhauses Fördermittel in Höhe der Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt werden, wenn dies nach einem Gesamtkostenvergleich wirtschaftlicher ist.