32

§ 32 HmbMVollzG

Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1)

Gegen eine untergebrachte Person können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn und soweit nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres psychischen Zustands in erhöhtem Maße Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr einer Selbsttötung oder Selbstverletzung besteht.

(2)

Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig

1.

der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,

2.

die Trennung von anderen untergebrachten Personen,

3.

der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien oder die Erteilung von Auflagen hinsichtlich der Durchführung,

4.

die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände.

(3)
1

Die in Absatz 2 genannten besonderen Sicherungsmaßnahmen dürfen nur auf Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes und unter ärztlicher Überwachung vorgenommen werden.

2

Bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch von anderen Angestellten der Vollzugseinrichtung angeordnet werden; die Zustimmung einer Ärztin oder eines Arztes ist unverzüglich einzuholen. § 5 Absatz 2 Nummer 5 bleibt unberührt.

(4)

Für Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 gilt § 33 Absatz 3 entsprechend.

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