32

§ 32 HmbJAG

Prüfungsleistungen

(1)
1

Es sind drei Prüfungsleistungen, davon höchstens eine mündliche Prüfungsleistung zu erbringen.

2

Die weiteren Prüfungsleistungen bestimmt die Hochschule; sie können aus mehreren studienbegleitenden Aufsichtsarbeiten bestehen.

3

In rechtsgebietsübergreifenden Schwerpunktbereichen müssen die Prüfungsleistungen in ihrer Gesamtheit alle Rechtsgebiete des Schwerpunktbereichs abdecken.

4

In Fällen des § 31 Absatz 3 können Prüfungsleistungen auch in englischer Sprache abgenommen werden.

(2)

Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung kann abweichend von § 65 Absatz 1 Satz 1 HmbHG nur einmal wiederholt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbJAG

Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz

HH Hamburg
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