32

§ 32 HmbHG

Nebenberuflich tätige Professorinnen und Professoren in künstlerischen Studiengängen

(1)
1

In künstlerischen Studiengängen können Professorinnen und Professoren nebenberuflich in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis mit weniger als der Hälfte der Lehrverpflichtung ihrer hauptberuflich tätigen Kolleginnen und Kollegen befristet oder unbefristet beschäftigt werden.

2

Die für hauptberufliche Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2)
1

Das Beschäftigungsverhältnis ist zu befristen, wenn die wahrzunehmende Aufgabe von begrenzter Dauer oder wenn die künstlerische Aktualität wesentlicher Grund der Beschäftigung ist.

2

Das Beschäftigungsverhältnis kann befristet werden, wenn das Fortbestehen der hauptberuflichen Tätigkeit in der bei Vertragsschluss bestehenden Form einer der Gründe der Beschäftigung ist.

3

Das Beschäftigungsverhältnis kann ohne Angabe von Gründen bis zum Ablauf des ersten Monats eines Semesters zum Semesterende gekündigt werden.

(3)

Das Beschäftigungsverhältnis wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.

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