Personen, die Informationen über Verstöße offenlegen, fallen unter die Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes, wenn sie
zunächst gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 eine externe Meldung erstattet haben und
hierauf innerhalb der Fristen für eine Rückmeldung nach § 28 Absatz 4 keine geeigneten Folgemaßnahmen nach § 29 ergriffen wurden oder
sie keine Rückmeldung über das Ergreifen solcher Folgemaßnahmen erhalten haben oder
hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass
der Verstoß wegen eines Notfalls, der Gefahr irreversibler Schäden oder vergleichbarer Umstände eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann,
im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder
Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten, Absprachen zwischen der zuständigen externen Meldestelle und dem Urheber des Verstoßes bestehen könnten oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände die Aussichten gering sind, dass die externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen nach § 29 einleiten wird.
Das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten.