32

§ 32 HBG

Gnadenrecht

(1)
1

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung hinsichtlich des Verlusts der Beamtenrechte nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes aus.

2

Sie oder er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2)

Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt ab diesem Zeitpunkt § 31 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

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HBG

Hessisches Beamtengesetz

HE Hessen
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