32

§ 32 GKG

Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen

(1)
1

Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind.

2

Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.

(2)

Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind.

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