32

§ 32 GNotKG

Mehrere Kostenschuldner

(1)

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2)

Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GNotKG

Gerichts- und Notarkostengesetz

DE Bund
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