32

§ 32 ErbStG

Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter

(1)
1

In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben.

2

Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen.

3

Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.

(2)
1

In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben.

2

Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ErbStG

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.