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§ 32 EnteigG SH 1971

[Vollziehung der Enteignung]

(1)

Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Unternehmers von dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport ausgesprochen, wenn der nach § 30 vorbehaltene Rechtsweg dem Unternehmer gegenüber durch Ablauf der sechsmonatlichen Frist, Verzicht oder rechtskräftiges Urteil erledigt, und wenn nachgewiesen ist, daß die vereinbarte (§§ 16, 26) oder endgültig festgestellte Entschädigungs- oder Kautionssumme rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt ist.

(2)

Die Enteignungserklärung schließt, insofern nicht ein anderes dabei vorbehalten wird, die Einweisung in den Besitz in sich.

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EnteigG SH 1971

Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum Vom 11. Juni 1874, in der Fassung der Bekanntmachung

SH Schleswig-Holstein
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