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§ 32 BbgNatSchAG

Verwaltung der Großschutzgebiete

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1

Das Landesamt für Umwelt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege verwaltet die Nationalparke, Naturparke und Biosphärenreservate.

2

Es hat die Aufgabe, Maßnahmen für deren Entwicklung und Pflege zu koordinieren und durchzuführen sowie diese Gebiete zu betreuen und die Einhaltung der jeweils geltenden Schutzbestimmungen zu überwachen.

3

Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege stellt für die pflege- und entwicklungsbedürftigen Bereiche dieser Gebiete Pflege- und Entwicklungspläne auf und schreibt sie fort.

4

Die Pflege- und Entwicklungspläne können in Natura 2000-Gebieten die Funktion von Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes übernehmen.

(2)
1

Zur Abstimmung der naturschutzfachlichen Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 und 3 mit den Belangen der Gemeinden und den anderen örtlich oder sachlich beteiligten Behörden und Verbänden wird für die Naturparke und Biosphärenreservate jeweils ein Kuratorium gebildet.

2

Die Einzelheiten seiner Zusammensetzung regelt das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages.

(3)
1

Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Verwaltung des Nationalparks Unteres Odertal im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 und für die Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben der Nationalparkverwaltung Unteres Odertal auf eine Einrichtung nach § 13 des Landesorganisationsgesetzes zu übertragen.

2

Die Bestimmungen des § 13 Absatz 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes über die Errichtung einer Einrichtung bleiben unberührt.

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Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz

BB Brandenburg
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