32

§ 32 BbgHG

Promotion; Verordnungsermächtigung

(1)
1

Die Universitäten haben das Promotionsrecht.

2

Die Filmuniversität hat dieses Recht für ihre überwiegend wissenschaftlichen Fächer und für wissenschaftlich-künstlerische Promotionen, wenn diese Promotionsvorhaben unter Einbeziehung wissenschaftlicher Professuren betreut werden und ein enger Zusammenhang zwischen künstlerischer und wissenschaftlicher Forschung besteht.

3

Das Nähere zur Bestimmung der überwiegend wissenschaftlichen Fächer sowie zur Erfüllung der Voraussetzungen für wissenschaftlich-künstlerische Promotionen regelt das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.

4

Soweit das Promotionsrecht gegeben ist, darf auch die Doktorwürde ehrenhalber verliehen werden.

(2)
1

Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit.

2

Sie wird aufgrund einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation), die auf selbstständiger Forschungstätigkeit beruht, und einer mündlichen Prüfung vorgenommen. § 22 Absatz 6 findet Anwendung.

(3)
1

Aufgrund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.

2

Die Verleihung kann auch in Gestalt des Doktorgrades „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ erfolgen.

3

Der Grad „Doctor of Philosophy“ kann auch in Form der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz geführt werden.

4

Eine gleichzeitige Führung der Abkürzungen „Ph.D.“ und „Dr.“ ist unzulässig.

5

Näheres regelt die Promotionsordnung, die das nach der Grundordnung zuständige Organ des Fachbereichs erlässt und die der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten bedarf.

(4)
1

Der Zugang zur Promotion setzt grundsätzlich den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus.

2

Masterabschlüsse, die an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen oder an Fachhochschulen erworben wurden, berechtigen grundsätzlich zur Promotion.

3

Wer den Masterabschluss an einer Fachhochschule erworben hat, unterliegt den gleichen Zugangsvoraussetzungen zur Promotion wie die Absolventinnen und Absolventen mit Masterabschluss einer Universität.

4

Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorgrades können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur Promotion zugelassen werden.

(5)
1

In die Promotionsordnungen der Universitäten sind nach Anhörung der kooperierenden Fachhochschulen Bestimmungen über ein kooperatives Verfahren zwischen der Universität und den Fachhochschulen aufzunehmen.

2

Der Erwerb eines universitären Abschlusses darf nicht zur Voraussetzung für eine Zulassung zum Promotionsverfahren gemacht werden.

3

Die Dissertation soll von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer einer Universität und einer Professorin oder einem Professor einer Fachhochschule betreut werden.

4

Professorinnen oder Professoren von Fachhochschulen sollen zu Gutachterinnen und Gutachtern und Prüferinnen und Prüfern in Promotionsverfahren nach Satz 1 bestellt werden.

(6)
1

Die Zulassung zur Promotion gilt als Promotionsbeginn.

2

Wer zur Promotion zugelassen wird, erhält von der Hochschule eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über den Promotionsbeginn.

3

Promovierende werden als Promotionsstudierende an der Hochschule immatrikuliert, sofern sie nicht in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule stehen oder wegen einer Berufstätigkeit außerhalb der Hochschule oder aus anderen Gründen auf die Einschreibung verzichten.

4

In kooperativen Promotionsverfahren zwischen Universitäten und Fachhochschulen können die Promovierenden an der Fachhochschule eingeschrieben werden, wenn sie nicht an der Universität eingeschrieben sind.

(7)
1

Die Promotionsordnung ist vor dem Inkrafttreten der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

2

Ist die Promotion als Studiengang strukturiert, so ist auch dessen Einrichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen; § 19 Absatz 5 gilt entsprechend.

(8)
1

Rechte und Pflichten der Promovierenden, der jeweiligen wissenschaftlichen Betreuer sowie der Fachbereiche sind in Promotionsvereinbarungen zu regeln.

2

Näheres bestimmen die Hochschulen durch Satzung.

3

Zur Unterstützung von Aufnahme, Durchführung und erfolgreichem Abschluss von Promotionsvorhaben können an den Universitäten fächerübergreifende Graduiertenzentren geschaffen werden.

4

Ihr Angebot soll allen Promovierenden zur Verfügung stehen.

(9)
1

Die Promovierenden einer Hochschule mit Promotionsrecht wählen eine Vertretung, die in den die Promovierenden betreffenden Angelegenheiten von den Organen und Gremien der Hochschule anzuhören ist.

2

Die Vertretung hat gegenüber den Organen und Gremien der Hochschule ein Initiativrecht, mit dem sie die Befassung der Organe und Gremien mit Angelegenheiten der Promovierenden der Hochschule verlangen kann.

3

Das Nähere zur Wahl der Vertretung, zum Verfahren der Anhörung und zum Verfahren und den Anforderungen bei der Wahrnehmung des Initiativrechts regeln die Hochschulen durch Satzung.

4

Auf die Promovierenden an einem Promotionskolleg der Fachhochschulen finden die Vorschriften dieses Absatzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Promovierenden eine eigene Vertretung an dem Promotionskolleg wählen, die die Belange der Promovierenden gegenüber den das Promotionskolleg tragenden Fachhochschulen vertritt.

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