Im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Antragsrücknahme nach 40 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 40 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> oder der stillschweigenden Antragsrücknahme nach 41 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 41 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.