32

§ 32 AbstG

Termin, Bekanntmachung und amtliche Mitteilung

(1)
1

Der Senat setzt innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung des Gesamtergebnisses des Volksbegehrens als Tag der Durchführung des Volksentscheids einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fest und gibt diesen Tag im Amtsblatt für Berlin bekannt.

2

Findet frühestens vier Monate und nicht später als acht Monate nach der Veröffentlichung des Gesamtergebnisses des Volksbegehrens eine Wahl oder ein anderer Volksentscheid statt, setzt der Senat den Tag der Wahl oder des anderen Volksentscheids als Tag für die Durchführung des Volksentscheids fest.

3

Satz 2 gilt nicht bei Volksbegehren über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode.

4

Mit Zustimmung der Trägerin kann der Senat einen anderen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag innerhalb der Frist von vier Monaten nach § 29 Absatz 1 Satz 1 als Tag für die Durchführung des Volksentscheids festsetzen.

(2)

Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin macht spätestens 44 Tage vor dem Tag des Volksentscheids im Amtsblatt für Berlin bekannt:

1.

ein Muster des Stimmzettels,

2.

den zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf, den sonstigen Beschlussentwurf oder in den Fällen des § 30 alle zur Abstimmung vorliegenden Gesetzentwürfe und sonstigen Beschlussentwürfe oder die Abstimmungsfrage zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses und

3.

die amtliche Kostenschätzung und, sofern von der Trägerin vorgelegt, ihre eigene Kostenschätzung oder ihre bündige Anmerkung zur amtlichen Kostenschätzung.

(3)

Die Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschlussentwürfe sind außerdem in den Bezirksämtern und Abstimmungslokalen auszulegen.

(4)
1

Jede stimmberechtigte Person erhält eine Information in Form einer amtlichen Mitteilung des Landesabstimmungsleiters oder der Landesabstimmungsleiterin, in der wiederzugeben sind:

1.

die Abstimmungsfrage,

2.

der zur Abstimmung stehende Gesetzentwurf oder sonstige Beschlussentwurf oder in den Fällen des § 30 alle zur Abstimmung vorliegenden Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschlussentwürfe oder die Abstimmungsfrage zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses,

3.

die amtliche Kostenschätzung und, sofern von der Trägerin vorgelegt, ihre eigene Kostenschätzung oder ihre bündige Anmerkung zur amtlichen Kostenschätzung und

4.

jeweils im gleichen Umfang die Argumente der Trägerin einerseits sowie des Senats und des Abgeordnetenhauses andererseits, für die diese die Verantwortung tragen.

2

In der amtlichen Mitteilung ist auf weitere Informationsmöglichkeiten hinzuweisen.

(5)
1

Zeitgleich mit der amtlichen Mitteilung nach Absatz 4 veröffentlicht der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin im Internet und in gedruckter Fassung eine Informationsschrift, die das Abstimmungsverfahren in leicht verständlicher Sprache erklärt.

2

In dieser Informationsschrift ist der Trägerin, dem Senat und dem Abgeordnetenhaus Gelegenheit zu geben, ihre Argumente in leicht verständlicher Sprache in gleichem und angemessenem Umfang darzustellen.

3

Absatz 4 Nummer 4 gilt entsprechend.

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