32

§ 32 AEG

Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter

Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AEG

Allgemeines Eisenbahngesetz

DE Bund
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