Krankenhäusern und ihren Trägern ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu gewähren, zu versprechen, sich gewähren oder versprechen zu lassen.
Die obere Aufsichtsbehörde kann die Durchführung einer Absatz 1 widersprechenden Vereinbarung untersagen.
Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.
In besonders schweren Fällen findet § 16 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
§ 31a eingefügt durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 184), in Kraft getreten am 31. März 2010.