318

§ 318 VAG

Veröffentlichungen

(1)

Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Mitteilungen über den Stand der ihrer Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmen sowie über ihre Wahrnehmungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens.

(2)
1

Ebenso veröffentlicht sie

1.

die Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Versicherungsaufsicht;

2.

ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze, insbesondere die Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß § 294 Absatz 5 und der Prognoserechnungen gemäß § 44;

3.

die Art und Weise der Ausübung der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Optionen sowie

4.

die Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten.

2

Die Angaben müssen ausreichend sein, um einen Vergleich der von den Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitglied- oder Vertragsstaaten gewählten Aufsichtsansätze zu ermöglichen.

(3)

Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen unter einer einzigen elektronischen Adresse abrufbar sein.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

DE Bund
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