314

§ 314 ZPO

Beweiskraft des Tatbestandes

1

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen.

2

Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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