31

§ 31 ZAG

Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen

E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.

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ZAG

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

DE Bund
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