31

§ 31 VerfGHG

1

Das Recht zur Ministeranklage erlischt fünf Jahre nach Begehung der verletzenden Handlung.

2

Die Anklage muß jedoch von einem Landtag innerhalb eines Jahres, nachdem ihm die verletzende Handlung mitgeteilt wurde, erhoben werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VerfGHG

Verfassungsgerichtshofsgesetz

BW Baden-Württemberg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.