31

§ 31 StVollzG NRW

Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung

(1)

Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit oder beruflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahme auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen der Vollzugsplanung dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu erhalten und zu fördern, und überwiegende Gründe des Vollzuges nicht entgegenstehen. § 53 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(2)
1

Den Gefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen.

2

Absatz 1 gilt entsprechend.

(3)

Die Anstalt kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für die Gefangenen überwiesen wird.

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StVollzG NRW

Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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