31

§ 31 StVO

Sport und Spiel

(1)
1

Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt.

2

Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

(2)
1

Durch das Zusatzzeichen

Quelle: www.gesetze-im-internet.de

wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen.

2

Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein.

3

Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.

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